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Beschleunigung der Strafverfahren - ein Thema, mit dem Justizpolitiker derzeit landauf, landab Handlungsfähigkeit und -bereitschaft zu demonstrieren suchen. In Hamburg gibt es Beschleunigungskonferenzen und ein Pilotprojekt, das zu einer beschleunigten Aburteilung sog. Bagatelltäter führen soll, Hessens Justizminister plant gar die flächendeckende Einführung von Schnellgerichten in ganz Hessen.
Die Strafe müsse der Tat auf dem Fuße folgen, heißt es zur Begründung - nur dann könne sie so recht ihre erzieherische Wirkung entfalten.
Erzieherische Wirkung zur Begründung der Beschleunigung von Strafverfahren gegen Erwachsene - das irritiert und läßt den Strafrichter fragen, ob denn nun der Erziehungsgedanke auch in das allgemeine Strafrecht eingeführt sei. Der Jugendrichter, ohnehin überzeugt davon, daß ein am Erziehungsgedanken orientiertes Jugendstrafrecht besser als das allgemeine Strafrecht ist und diesem in vielem Vorbild sein könnte, freut sich zu früh: Das Strafrecht ist das alte - auch dessen Ziele haben sich nicht über Nacht geändert. Es geht nach wie vor um Schuldausgleich, positive (Normverdeutlichung ) wie - in sehr engen Grenzen - negative (Abschreckung) Generalprävention und Spezialprävention als - positiv - Wiedereingliederung oder Resozialisierung wie - negativ - Sicherung der Gesellschaft vor dem sehr gefährlichen Täter.
Zwar mag man die - spezialpräventive - Einwirkung auf den Täter in einem weitesten Sinne als Erziehung begreifen, bestimmend ist sie allenfalls als Strafvollzugsziel für die Behandlung des verurteilten Täters im Strafvollzug - und das auch nur eingeschränkt und mit mäßigem Erfolg.
Woher also kommt diese immer wieder geforderte Behauptung, die Strafe müsse der Tat auf dem Fuße folgen, woher der Glaube, nur dann könne sie besonders wirkungsvoll sein? Ich glaube, aus der alltagstheoretischen Vorstellung von Kindererziehung. Weiß doch nahezu jeder, daß vor allem kleine Kinder ein anderes Zeitgefühl haben, sehr schnell vergessen und eine Maßregelung, die erst Tage, nachdem sie etwas verbockt haben, erfolgt, nicht mehr verstehen. Für Haustiere gilt übrigens dasselbe in noch stärkerem Maße - wobei ich Kindererziehung nicht mit Haustierdressur gleichsetzen möchte.
Es gibt meines Wissens keine kriminologischen Erkenntnisse darüber, daß die wenige Tage nach einem Ladendiebstahl verhängte Geldstrafe wirkungsvoller wäre als dieselbe Strafe, die der Täter nach einem Monat oder sechs Wochen erhält. Ein derart beschleunigtes Verfahren mag allerdings dazu (ver)führen, die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht mehr so ernst zu nehmen - die Assoziation zum “kurzen Prozeß” liegt nahe. Mit der Einführung der zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Widerspruch stehenden sog. “Hauptverhandlungshaft” hat der Gesetzgeber bereits ein - schlimmes - Zeichen gesetzt. Und die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse, gar die - ohnehin seltene - Einschaltung der Gerichtshilfe zu diesem Zwecke würde sich mehr noch als bisher schon auf das Abfragen von Beruf, Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen beschränken. Der kurze Prozeß kann einem guten, auch dem Angeklagten, seiner Person und Lebenssituation gerecht werdenden und damit letztlich auch wirksamen Urteil im Wege stehen.
Damit ich nicht mißverstanden werde: Ich habe nichts gegen Beschleunigung der Strafverfahren - vor allem in Haftsachen oder in manchen Jugendstrafsachen, wenn schwere Straftaten oder immer wieder Straftaten begangen werden, dauert es häufig unvertretbar lange, bis es zur Hauptverhandlung kommt, sitzen Beschuldigte oft monate- manchmal jahrelang in Untersuchungshaft, bis ihre Schuld ( oder Unschuld ) festgestellt wird. Der Grund dafür ist allen Mitarbeitern in den Staatsanwaltschaften und den Gerichten bekannt. Immer mehr Verfahren bei immer mehr Einsparungen - auch und gerade beim nichtrichterlichen Personal. Und eine Ausstattung, die so im Bezirksjugendgericht Hamburg - die eingehenden Verfahren noch mit der Schreibmaschine auf Karteikarten erfaßt.
Da klingt es wie Hohn, wenn der hessische Justizminister verkündet, die Gerichte könnten davon ausgehen, daß das Personal nicht weiter reduziert werde. Ausreichend besetzte und ausgestattete Gerichte könnten ein durchschnittliches Strafverfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten nach dem Eingang der Anklage oder eines Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zur Hauptverhandlung bringen. Das ist eine angemessene Verfahrensdauer, die - in Jugendverfahren - auch der Jugendgerichtshilfe ermöglicht, ihre Aufgabe zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Eine weitere Beschleunigung gerade im Bagatellbereich kann nicht nur zum Abbau rechtsstaatlicher Standards führen, sondern geht - als sog. “kostenneutrale” Maßnahme - auch zu Lasten einer zeitlich angemessenen Bearbeitung der schwierigeren Fälle.
Achim Katz
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