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Offener Brief

Offener Brief an Herrn Innensenator Scholz und Herrn Dr.Kusch

Sehr geehrter Herr Senator Scholz, sehr geehrter Herr Dr.Kusch,

wie schon im letzten Bürgerschaftswahlkampf macht es sich offenbar gut, die Jugendrichter zu beschimpfen. Die angeblich zu häufige Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende ist ein zu diesem Zweck  immer wieder gern genutztes Thema.

Wir sollen uns also im statistischen Mittelfeld bewegen, ist ihr öffentlich geäußerter Wunsch, Herr Scholz.

Herr Dr.Kusch mag es da schon deutlicher. Wir würden das Gesetz auf den Kopf stellen, wurde er im Hamburger Abendblatt zitiert.

Sie sind beide Juristen und uns erschreckt, wie wenig Sie von dem wissen, worüber Sie reden. Insbesondere Herr Dr.Kusch als Oberstaatsanwalt wäre gut beraten gewesen, wenn er sich über die Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage und auch über die vorhandene Statistik informiert hätte.

Dazu hier ein paar Hinweise und Zahlen in der Hoffnung, Ihnen beiden den populistischen Umgang mit diesem Thema in Zukunft ein wenig zu erschweren:

Zunächst zwei wichtige Zitate aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende:

  1. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs.1 Nr.1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind.; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist nicht entscheidend. Bei einem Heranwachsenden steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme.“ (BGH, Urteil vom 6.12.1988)
  2. „Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden.“
  3. (BGH, Urteil vom 23.10.1958 und seitdem ständige Rechtsprechung des BGH, denn „die Gefahr, dass ein Heranwachsender zu Unrecht als Jugendlicher behandelt wird, ist kriminalpolitisch als weniger bedeutsam  anzusehen als die umgekehrte Gefahr eines Missgriffs durch unzulängliche Berücksichtigung der erzieherischen Bedürfnisse, die sich aus einer vorhandenen, aber nicht hinreichend bekannten Reifeverzögerung ergibt“ BGH, Urteil vom 6.12.1988)

Und zwei Oberlandesgerichte zur Jugendverfehlung (§ 105 Abs.1 Nr.2 JGG als zweite Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende):

„Die Annahme einer Jugendverfehlung ist bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen; auch Straßenverkehrsvergehen können unter § 105 Abs.1 Nr.2 JGG fallen......Für Jugendliche typisches Verhalten zeigt sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit, Hemmungsvermögen und Beherrschung“ (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 31.3.1989)

Und auch das Bayerische Oberste Landesgericht meint in einer Entscheidung vom 15.5.1984: „Dass die hier in Rede stehenden Straftaten von Tätern aller Altersgruppen begangen werden, schließt aber die  Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus.“

Dazu noch einmal der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.10.200): „Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn unabhängig vom Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht.“

Folgerichtig wird bei schweren Verbrechen wie Raub und räuberischer Erpressung bundesweit in über 90% aller Fälle Jugendstrafrecht angewandt. Unterschiede in den Bundesländern gibt es wohl vor allem bei  den Straßenverkehrsdelikten. Hier liegt die Anwendungsquote für Jugendstrafrecht in Hamburg (wie auch in Schleswig-Holstein und im Saarland) deutlich höher als insbesondere in Bayern und den neuen Bundesländern. Der Grund ist einfach. In diesem Ländern wird – in der Regel, ohne die Voraussetzungen des § 105 JGG wirklich zu prüfen, d.h. sich ein Bild von dem Reifestand des Heranwachsenden zu machen – mit pauschaler Begründung  (wer einen Führerschein hat, hat auch die Erwachsenenreife) unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht ein Strafbefehl erlassen, eine Praxis, die angesichts der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung problematisch sein dürfte.

So heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Salfeld vom 26.10.1993 zutreffend: „Die gegenwärtige Praxis, im Bereich der Straßenverkehrskriminalität grundsätzlich allgemeines Strafrecht anzuwenden, weil nur in diesem Fall die Erledigungsmöglichkeit über einen Strafbefehl gegeben ist, überzeugt nicht, weil eine exakte Aufarbeitung der Hintergründe und Entstehungszusammenhänge auch in diesem Bereich eher auf  jugendgemäßes bzw. altersspezifisches Verhalten in einer Übergangszeit hinweist, so daß aus diesem Grunde Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte. Es darf nicht eine vom Gesetz nicht vorgesehene Regel- und  Ausnahmeprüfung dahin stattfinden, daß bei Verkehrsdelikten als Regel vom Erwachsenenstrafrecht ausgegangen wird“.

 

Wir fragen also Sie, Herr Innensenator Scholz, ob wir uns dieser fragwürdigen Praxis angleichen sollen, um ins statische Mittelfeld zu gelangen, und wir fragen Sie, Herr Ex-Bundesanwalt Kusch, wer hier das Gesetz auf den Kopf stellt.

 

Siehe dazu auch die These 9. des dritten Forums des 25.Deutschen Jugendgerichtstages, veröffentlicht auf der Seite 25.DJGT unter Thesen.

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