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VERFASSUNGSRECHTLICH FUNDIERTER VORRANG DES RESOZIALISIERUNGSGEBOTES IM STRAFVOLLZUG
1.) Das Bundesverfassungsgericht vertritt seit nunmehr fast 30 Jahren beginnend mit dem sogn. Lebach-Urteil v. 5.6.1973 (BverfG E 35,202,235 f) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verfassung es gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung des Gefangenen hin auszurichten.
Dem einzelnen Gefangenen wird aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ein grundrechtlicher Anspruch darauf zuerkannt, daß dieser Zielsetzung im Strafvollzug genügt wird.
Damit korrespondiert die auf dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, Art. 28 I GG) beruhende Verpflichtung, dem Gefangenen Hilfestellung zu seiner Resozialisierung zu leisten.
Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft. Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, daß der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt.
(Vergl. dazu BVerfG E 98,169,200 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, Komm. zum Strafvollzugsgesetz –StVollzG-, 9.Aufl. 2002, § 2, Rnr. 6 u. 13; Kruis/Cassardt, NStZ 1995,521 ff m.w.N. und Bemmann, StV 1998,604 m.w.N.).
Der Vorrang des Resozialisierungsprinzipes ist mithin verfassungsrechtlich fundiert (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. und Bemmann, a.a.O.).
2.) Dem verfassungsrechtlichen Vorrang des Resozialisierungsgebotes hat der Gesetzgeber einhellig mit dem vor 25 Jahren in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz dadurch Rechnung getragen, daß er in § 2 Satz 1 StVollzG die Resozialisierung zum alleinigen Vollzugsziel erklärt hat.
In § 2 Satz 2 StVollzG hat der Gesetzgeber hinzugefügt, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Damit wird zunächst die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, daß die Resozialisierung zugleich dem Schutz der Allgemeinheit dient. Es ging insofern bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vor 25 Jahren um eine „Neuorientierung der Sicherungsfunktion“ des Vollzuges: Die in Satz 2 formulierte Aufgabe des Vollzuges muß zwar bei der Verfolgung des in Satz 1 umschriebenen alleinigen Vollzugszieles beachtet werden, sie hat dabei aber eine der Resozialisierung dienende Funktion (BT-Drucks. 7/3998, 6 ; Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rnr. 6), insbesondere stellt sie kein eigenständiges Vollzugsziel dar (BVerfG E 98,169,200 m. Anm. Bemmann, a.a.O. ; Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rnr. 1).
Die frühere Konkurrenz zwischen dem Behandlungsziel der Resozialisierung und den Zielen der Sühne und der Sicherheit der Allgemeinheit besteht nicht mehr (Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rnr. 4 m. zahlr. Nachw.).
3.) Verfassungsrechtlich und gesetzlich ist das Resozialisierungsprinzip damit die oberste Richtschnur für die Gestaltung des Strafvollzuges im allgemeinen und im einzelnen (OLG Frankfurt, NStZ 1983,381; OLG Hamm, NStZ 1984,141; Calliess/Müller-Dietz, 3 2 Rnr.3 m.w.N.).
Persönlichkeitsschädigenden Auswirkungen des Freiheitsentzuges ist entgegen zuwirken (BVerfG E 45,187,238 f u. E 98,169,200).
In der Art des Vollzuges darf keine über den Freiheitsentzug hinausgehende Übelszufügung liegen (Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rnr. 11 m.w.N.).
4.) Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich (Art. 20 III GG ; BVerfG E 98,169,201 m.w.N.). Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist (BVerfG E 35,202,235 u. E 40,284 ; Calliess/Müller-Dietz, Einl. Rnr. 33).
5.) Das verfassungsrechtlich vorrangige Resozialisierungsziel wird durch das Strafvollzugsgesetz unter anderem wie folgt konkretisiert:
- a) Der offene Vollzug ist die gesetzlich vorgeschriebene Regelvollzugsform (OLG Hamburg, ZfStrVo 1980,185), nicht dagegen der geschlossene Vollzug. Die dazu einschlägige Regelung des § 10 StVollzG stellt eine Anweisung an die Vollzugsbehörden dar, dem Vorrang des offenen vor dem geschlossenen Vollzug Geltung zu verschaffen (Calliess/Müller-Dietz, § 10, Rnr. 1 u. 2 m.w.N.). In dieserVorschrift ist eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen geregelt (Calliess/Müller-Dietz, § 10 Rnr. 1 m.w.N.).
- b) §18 I Satz 1 StVollzG beinhaltet den allgemeinen Grundsatz der Einzelunterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit. Speziell für die Doppelunterbringung von Gefangenen in ca. 8 qm großen Einzelzellen mit offenen Toiletten ohne gesonderte Entlüftung in der JVA Am Hasenberge in Hamburg („St. Fu“) hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen ausgesprochen, daß eine derartige Unterbringung gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) verstößt (B.v. 12.7.00 –2BvQ 25/00 und B.v. 13.3.02 –2BvR 261/01 = ZfStrVo 2002,178).
- c) Vollzugslockerungen gemäß § 11 StvollzG sind im Rahmen des Resozialisierungsgebotes unverzichtbare Behandlungs- und Erprobungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen sind im Strafvollzugsgesetz abschließend geregelt. Eine generelle Erschwerung des Zuganges zu Lockerungen durch die Vollzugsverwaltung ist rechtswidrig. Gleiches gilt für das gesetzlich in § 24 StVollzG geregelte Recht des Gefangenen auf Besuch.
- d) Gefangene unterliegen der Arbeitspflicht (§ 41 StVollzG). Damit korrespondiert die in § 148 I StVollzG begründete Verpflichtung der Vollzugsbehörden, dafür zu sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann (Calliess/Müller-Dietz, § 148 Rnr. 1 m.w.N.).
- e) Die Regelung des § 58 StVollzG begründet den Anspruch der Gefangenen auf Krankenbehandlung in dem Umfang, wie ihn § 27 SGB V dem versicherten Arbeitnehmer einräumt(Calliess/Müller-Dietz, § 58 Rnr. 1). Drogensucht ist eine behandlungsbedürftige Krankheit (Entschließung der Sonderkonferenz der Innen-, Justiz-, Kultur-, Jugend- und Gesundheitsminister am 30.3.1990 in Bonn; Abschlußbericht der Kommission eines umsetzungsorientierten Drogenkonzeptes für den Hamburger Strafvollzug vom Februar 1995 –DrogKB-, S. 10). Als therapeutischer Standart hat sich in diesem Bereich bundesweit der sogn. qualifizierte Drogenentzug etabliert, der sich durch medikamentöse und psychosoziale Behandlung auszeichnet(DrogKB, S. 47 f). Bei gegebener Indikation kommt auch dem Gefangenen ein Anspruch auf eine Substitutionsbehandlung zu (LG Hamburg, B.v. 21.8.95 – 613 Vollz 95/95). In den Haftanstalten ist insbesondere für primär Heroinabhängige die Substitution zu ermöglichen(DrogKB, S. 73,75).
6.) Die Wirksamkeit des Resozialisierungskonzeptes ist wissenschaftlich belegt. Die in Wissenschaft und Praxis seit Bestehen des Strafvollzugsgesetzes dazu geführte Diskusion hat ergeben, das sich dieses Prinzip im ganzen bewährt hat. Davon hat die Gegenreformdiskussion jedoch kaum Kenntnis genommen. Kontrafaktisch hält sie an ihrem Ziel fest, ein Strafvollzugsgesetz mit ganz anderen kriminalpolitischen Zielsetzungen als denen zu fordern, die durch das geltende Recht vorgegeben werden(Calliess/Müller-Dietz, § 2 Rnr. 16). Im Rahmen einer solchen Diskussion werden häufig die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Ausgestaltung des Strafvollzuges mißachtet.
Eine jüngst vorgelegte Studie aus den USA – die umfangreichste seit 10 Jahren betreffend die kriminelle Karriere von über 270 000 ehemaligen Gefangenen – bestätigt die in der Bundesrepublik gemachten insgesamt positiven Erfahrungen mit der Resozialisierung eindrucksvoll: Trotz der in den USA harten Sanktions- und Vollzugspraxis ist die Rückfallquote in dem untersuchten Zeitraum (1983-1994) auf Grund der zusammengestrichenen Rehabilitationsprogramme für Gefangene um 5% gestiegen(DER SPIEGEL 10.6.2002, S. 168).
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