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Die Vollstreckung der Todesstrafe an den zur Tatzeit 18 und 20 Jahre alt gewesenen Brüdern Karl und Walter LaGrand mehr als 15 Jahre nach dem von Ihnen begangenem Verbrechen hat die Diskussion um die Todesstrafe - nicht nur in der Bundesrepublik - neu belebt. Zumindest für ein paar Tage.
Beide hätten in Deutschland als zur Tatzeit Heranwachsende ( so nennt das Jugendgerichtsgesetz die Gruppe der 18-20jährigen, auf die bei nicht ausschließbaren Entwicklungsrückständen das Jugendstrafrecht anzuwenden ist ) von einer Jugendkammer zu höchstens 10 Jahre Jugendstrafe verurteilt werden können. Selbst als Erwachsene wären sie im äußersten Falle zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hätten nach 15 bis 20 Jahren noch einmal die Chance auf eine Bewährung in Freiheit erhalten können. Sie hätten diese Chance - glaubt man dem, was über sie in den letzten Tagen geschrieben wurde - nutzen können.
Unsere Verfassung verbietet nicht nur die Anwendung der Todesstrafe, sondern auch jegliche Wiedereinführung, denn eine solche könnte, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.November 1995 ( BGHSt 41, 317), "vor Art.1 Abs.1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2) keinen Bestand haben".
In diesem Urteil in einem Verfahren, in dem gegen einen Richter der ehemaligen DDR wegen seiner Mitwirkungung an Todesurteilen der Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben wurde, hat sich der BGH ganz grundsätzlich zur Todesstrafe geäußert:
"Allerdings begegnet die Todesstrafe aus heutiger Sicht nach Auffassung des Senats unüberwindlichen Bedenken. Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen."
Diese grundlegenden Feststellungen des Bundesgerichtshofs klingen wie eine Ohrfeige für jenen Hamburger Strafrichter, der vor nicht allzu langer Zeit meinte, er habe keine Probleme damit, die Todesstrafe zu verhängen, wenn sie denn in einem demokratischen Verfahren wiedereingeführt werden würde.
Ihnen ist nichts hinzuzufügen.
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